Satzung des LinuxTag e.V.

Der LinuxTag e. V. wurde am 13. November 1999 in Kaiserslautern gegründet. Davor fand der LinuxTag als Aktivität der Projektgruppe Linux in der Unix-AG der Universität Kaiserslautern statt.

Die aktuelle Satzung besteht aus der Fassung nach der letzten Änderung der Mitgliederversammlung vom 3. März 2012.

A. ALLGEMEINES

§1 Verein, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "LinuxTag". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen "LinuxTag e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.

§2 Zweck

  1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die unmittelbare und selbstlose Förderung von Freier Software. Freie Software im Sinne dieser Satzung ist Software, die der Definition von Open-Source-Software der "Open Source Initiative (OSI)" entspricht.
  2. Der Vereinszweck wird erzielt durch die Ausrichtung von Ausbildungs-, Vortrags-, Vorführungs-, Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungen. Auch die eigene Entwicklung freier Software und die Bereitstellung von Kommunikationsplattformen kann dem Vereinszweck dienen. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit stehen der Allgemeinheit offen.

§3 Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erläßt.
  4. Der Verein kann zur Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, Personen einstellen. Diese Personen können auch dem Vorstand angehören. Über die Einstellung von Angestellten beschließt die Referentenversammlung mit einfacher Mehrheit. Einzelheiten werden von einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand erlässt.

B. MITGLIEDSCHAFT

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen.
  4. Natürliche Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen haben als ordentliche Mitglieder Stimmrecht und aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.

§5 Beginn der Mitgliedschaft und Statuswandlung

  1. Das Beitrittsgesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
  2. Mit Annahme des Beitrittsgesuchs wird der Antragsteller zum fördernden Mitglied.
  3. Besteht die Mitgliedschaft seit wenigstens 3 Monaten ununterbrochen fort, kann das fördernde Mitglied den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beantragen. Das Gesuch hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand kann dem Gesuch zustimmen oder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
  4. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand die Änderung seines Status zum fördernden Mitglied erklären.
  5. Vernachlässigt ein ordentliches Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden.
  6. Die Gründungsmitglieder und die Mitglieder, die innerhalb von vierzehn Tagen nach Gründung aufgenommen werden, sind ordentliche Mitglieder.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. Der Austretende kann verlangen, daß die Kündigung der Mitgliedschaft sofort wirksam wird.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn
    1. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
    2. in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

C. ORGANE

§7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Referate, Referentenversammlung und Vorstand.
  2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
  3. Wahl- und Stimmrecht kann durch Briefwahl ausgeübt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand festzulegende Wahlordnung.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen zur Beschlussfassung über
    1. die Feststellung des Finanzabschluß,
    2. die Ergebnisverwendung,
    3. die Entlastung der Referenten und des Vorstands und
    4. die Bestellung von Referaten, Referenten, Vorstand und Kassenprüfern.
  3. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Referentenversammlung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladefrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die Mitglieder können bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Ergänzungen auf gleichem Wege wie die Einladung bekanntzugeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
  6. Nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder können beschlossen werden
    1. die Änderung der Vereinssatzung,
    2. die Änderung der Beitragsordnung und
    3. die Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer und einen Diskussionsleiter. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.

§9 Referate und Referenten

  1. Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung der Vereinsarbeit bei Bedarf Referate ein.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Referat einen Vertreter (Referent) auf die Dauer eines Jahres. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Vertretung mehrerer Referate durch dieselbe Person ist unzulässig.
  3. Jeder Referent ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht beschränkt sich auf Rechtsgeschäfte, die der dem Referat zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt und aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von höchstens 1000,- EUR (1958,83 DM) entstehen können.
  4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Referent. Ein Referent kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen.
  5. Verliert ein Referent sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, gilt das Referat als aufgelöst.

§10 Referentenversammlung

  1. Die Referentenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Referenten.
  2. Die Referentenversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Referentenversammlung ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder der Referentenversammlung dies verlangen.
  3. Die Referentenversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Nicht anwesende Mitglieder der Referentenversammlung können schriftlich abstimmen.
  4. Von jeder Referentenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vereinsintern zu veröffentlichen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
  2. Die Ausübung eines Vorstandsamts und die Vertretung eines Referats durch dieselbe Person ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Referentenversammlung gebunden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten mit der Einschränkung, daß für Rechtsgeschäfte, aus denen Forderungen gegen den Verein in Höhe von 2000,- EUR (3911,66 DM) oder mehr entstehen können, ein Beschluß der Referentenversammlung gefaßt werden muß.
  5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Referentenversammlung niederlegen.
  6. Verliert ein Vorstandsmitglied sein Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl, längstens jedoch vier Wochen, führt ein von der Referentenversammlung gewähltes ordentliches Vereinsmitglied das Amt kommissarisch. Findet sich kein kommissarischer Vertreter, oder ist nach Ablauf der Frist eine Neuwahl nicht erfolgt, ruhen die Vereinsgeschäfte solange, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  7. Im Falle von Stimmengleichheit bei Beschlußfassungen des Vorstands entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  8. Der Schatzmeister überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlußbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Rechnungsprüfern zur Prüfung zur Verfügung.

D. SONSTIGES

§12 Rechnungsprüfer

  1. Zur Kontrolle der Geschäftsführung bestellt die Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer, die nicht der Referentenversammlung angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzabschluß, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung der Referenten und des Vorstands.

§13 Anfall des Vereinsvermögens

  1. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
  2. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit dauerhaft entzogen oder der Vereinszweck dauerhaft geändert, so muß das unter der Gemeinnützigkeit erwirtschaftete Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Der Verein setzt sich eine Frist von 12 Monaten zur Wiederherstellung seiner Gemeinnützigkeit.
  3. Als Begünstigte für das Vermögen werden zu gleichen Teilen, sofern sie zum Zeitpunkt der Begünstigung noch gemeinnützig sind, bestimmt:
    • SOS Kinderdorf
    • Free Software Foundation Europe, Hamburg, Deutschland
  4. Sofern keiner der unter (3) genannten Begünstigten zum Zeitpunkt des Anfalls des Vereinsvermögens mehr besteht oder sie nicht mehr gemeinnützig sind, wird durch die Mitgliederversammlung oder den Liquidator in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ein gemeinnütziger Begünstigter festgelegt.

§14 Schriftform

  1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein.

§15 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz

  1. Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die auf Anfrage eines Mitglieds diesem ausgehändigt wird. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telephonnummer der Vereinsmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitgliederliste auch an bestimmte andere Personen weitergegeben wird.
  3. Jedes Mitglied kann verlangen, daß es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird und daß seine Angaben anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Mitglieder der Referentenversammlung können nicht verlangen, daß ihre Angaben nicht an Vereinsmitglieder weitergegeben werden.
  4. Jedes Mitglied kann Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen verlangen.